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Arbeitszeiterfassung: Pflicht im Handwerksbetrieb — der Stand und was er praktisch bedeutet

Seit dem BAG-Beschluss von 2022 ist klar, dass Arbeitszeit systematisch erfasst werden muss. Was das für einen Handwerksbetrieb mit mehreren Kolonnen konkret heißt — und welche Fragen weiterhin offen sind.

Arbeitszeiterfassung: Pflicht im Handwerksbetrieb — der Stand und was er praktisch bedeutet
POST-002 19. Juli 2026
Recht & Pflichten 7 Min. Lesezeit

Woher die Pflicht kommt

Zwei Entscheidungen sind maßgeblich. 2019 entschied der Europäische Gerichtshof im Verfahren CCOO, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System der Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen.

2022 folgte das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) und leitete die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit bereits aus dem geltenden Arbeitsschutzgesetz ab. Seither gilt die Erfassungspflicht in Deutschland unabhängig davon, ob das Arbeitszeitgesetz angepasst wird.

Was erfasst werden muss

Erfasst werden müssen Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit — einschließlich Überstunden. Es geht ausdrücklich nicht nur um die Gesamtstundenzahl.

Die Aufzeichnung muss verlässlich und nachvollziehbar sein. Eine Notiz, die eine Woche später aus dem Gedächtnis entsteht, erfüllt diesen Anspruch nicht.

Muss es digital sein?

Nein. Das BAG hat keine bestimmte Form vorgeschrieben; auch eine Erfassung auf Papier kann grundsätzlich genügen. Die Anforderung ist inhaltlich, nicht technisch: objektiv, verlässlich, zugänglich.

Praktisch scheitert Papier im Handwerk aber selten an der Rechtslage und fast immer an der Organisation — an Zetteln, die nicht ankommen, und an Aufzeichnungen, die nachträglich entstehen.

Was das für eine Kolonne heißt

Auf der Baustelle gibt es keinen Terminal und selten einen ruhigen Moment zum Ausfüllen. Wer Erfassung dort verankert, wo gearbeitet wird, bekommt verlässlichere Daten als mit jedem noch so gut gemeinten Formular im Büro.

Drei Punkte, die sich in der Praxis bewähren: Erfassung am Gerät, das ohnehin dabei ist. Zuordnung zum Auftrag im selben Schritt. Und Sichtbarkeit im Büro noch am selben Tag statt am Wochenende.

Zeiterfassung auf der Baustelle: warum das Bürokonzept dort nicht trägt

Die meisten Systeme für Zeiterfassung sind für einen festen Arbeitsplatz gebaut: ein Terminal am Eingang, ein Rechner am Schreibtisch, eine Person, ein Ort. Auf der Baustelle stimmt keine dieser Annahmen.

Eine Kolonne wechselt an einem Tag den Einsatzort, arbeitet im Rohbau ohne Empfang, trägt Handschuhe und hat keinen Moment, in dem alle gleichzeitig an einem Gerät stehen. Wer Zeiterfassung auf der Baustelle einführt, muss deshalb mit anderen Randbedingungen planen:

  • Offline funktionsfähig, mit Nachsynchronisation, sobald wieder Netz da ist
  • Mehrere Baustellen an einem Tag, ohne dass jemand neu anmeldet
  • Erfassung für die ganze Kolonne durch eine Person, nicht sechs Einzelanmeldungen
  • Fahrzeit getrennt von Arbeitszeit, weil beides unterschiedlich abgerechnet wird
  • Sichtbarkeit im Büro am selben Tag statt am Wochenende

Arbeitszeiterfassung im Handwerk: womit Betriebe anfangen

Für die meisten Handwerksbetriebe ist die Pflicht kein neues Thema, sondern ein bereits halb gelöstes: Stunden werden ohnehin erfasst, sonst ließe sich nicht abrechnen. Was fehlt, ist meist nicht die Erfassung, sondern ihre Verlässlichkeit.

Der pragmatische Einstieg besteht deshalb nicht darin, ein System zu kaufen, sondern zwei Fragen zu beantworten: Entstehen die Zeiten am selben Tag, an dem sie geleistet werden? Und lässt sich jede Stunde einem Auftrag zuordnen? Wer beides mit Ja beantwortet, erfüllt die inhaltlichen Anforderungen bereits weitgehend.

Erst danach lohnt die Werkzeugfrage. Wie eine belastbare Vorlage dafür aussieht, steht im Beitrag zur Stundenzettel-Vorlage; wo Zeiterfassung in eine größere Umstellung gehört, ordnet der Beitrag zur Digitalisierung im Handwerk ein.

Vertrauensarbeitszeit: geht das noch?

Ja — die Erfassungspflicht schafft die Vertrauensarbeitszeit nicht ab, sie verändert aber ihren Kern. Frei bleibt weiterhin, wann und teils wo gearbeitet wird. Nicht mehr frei ist, ob die geleistete Zeit festgehalten wird.

Das Bundesarbeitsgericht lässt ausdrücklich zu, dass die Aufzeichnung an die Beschäftigten delegiert wird. Der Arbeitgeber muss die Erfassung also nicht selbst vornehmen, bleibt aber dafür verantwortlich, dass sie tatsächlich stattfindet und die Ergebnisse verlässlich sind.

Für Handwerksbetriebe ist das meist die praktikabelste Lösung: Die Kolonne erfasst selbst, das Büro kontrolliert auf Vollständigkeit statt auf Anwesenheit. Wo ein Betriebsrat besteht, unterliegt die Einführung eines technischen Erfassungssystems allerdings der Mitbestimmung — das gehört vor die Auswahl, nicht danach.

Offene Punkte

Eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes, die Details wie Aufzeichnungsfristen, Delegation an Beschäftigte und Ausnahmen für Kleinbetriebe regelt, war lange in Arbeit. Ob und in welcher Fassung sie inzwischen gilt, sollte vor jeder betrieblichen Festlegung geprüft werden.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Ausgestaltung im eigenen Betrieb — insbesondere bei Tarifbindung oder Betriebsrat — ist anwaltlicher oder verbandlicher Rat der richtige Weg.

Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die verbindliche Umsetzung im eigenen Betrieb ziehe bitte deine Steuerberatung, den Innungsverband oder anwaltlichen Rat hinzu.

FAQ

Häufige Fragen
rund um Recht & Pflichten.

Wann wird die Arbeitszeiterfassung Pflicht?
Sie ist es bereits. Das ist das häufigste Missverständnis zum Thema: Viele warten auf ein neues Gesetz, aber das Bundesarbeitsgericht hat die Pflicht mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus dem geltenden Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Sie gilt seither unabhängig davon, ob und wann das Arbeitszeitgesetz angepasst wird. Ausstehend ist nur die gesetzliche Konkretisierung der Details.
Wer ist von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen?
Leitende Angestellte fallen nach § 18 Arbeitszeitgesetz nicht unter dessen Regelungen. Ob die aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitete Erfassungspflicht auch für sie greift, ist juristisch umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Für alle übrigen Beschäftigten gibt es keine allgemeine Ausnahme.
Wer muss keine Arbeitszeiterfassung machen?
Eine Ausnahme nach Betriebsgröße existiert derzeit nicht. Erleichterungen für Kleinbetriebe waren Gegenstand der geplanten Gesetzesnovelle, sind aber keine geltende Rechtslage, solange die Novelle nicht in Kraft ist. Wer sich darauf verlässt, geht ein Risiko ein — Soloselbstständige ohne Beschäftigte sind davon nicht betroffen, weil die Pflicht am Arbeitgeberstatus hängt.
Wer kontrolliert die Arbeitszeiterfassung?
Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder, je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz. Daneben prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls die Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz, und die Deutsche Rentenversicherung sieht sie im Rahmen der Betriebsprüfung. Im Streitfall vor dem Arbeitsgericht wirkt eine fehlende Aufzeichnung zulasten des Arbeitgebers.
Wie muss eine Arbeitszeiterfassung aussehen?
Das Bundesarbeitsgericht verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System, in dem Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden festgehalten werden. Eine bestimmte technische Form ist nicht vorgeschrieben — auch Papier kann genügen. Die Aufzeichnung muss aber zeitnah entstehen; eine Woche später aus dem Gedächtnis rekonstruierte Zeiten erfüllen den Anspruch nicht.